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Die vor über 150 Jahren von RA Alessandro Canestrini (1839 - 1894) gegründete Rechtskanzlei Canestrini bietet durch spezialisierte Mitarbeiter und unter der Verantwortung von RA Nicola Canestrini umfassende rechtliche Beratung, sowie aussergerichtliche und gerichtliche Vertretung vor allen Landes- und Oberlandesgerichten in Italien.

"MUT DURCH KOMPETENZ"

Die Kanzlei canestriniLex | avvocati wurde am 22. Juli 1870 von RA Alessandro Canestrini in Rovereto: wir legen seit daher Wert auf persönliches Engagement und individuelle Betreuung.

Tätig sind wir beispielsweise auf den Rechtsgebieten der Strafverteidigung und der Beratung auf dem Gebiet des Strafrechts, Schwerpunkt der Tätigkeit seit der Gründung der Kanzlei, für Angeklagte und Tatopfer: sei es Betäubungsmittelstrafrecht, oder internationale Rechtshilfe und international geprägtes Strafrecht (Ausländer im Strafvollzug, Auslieferungsverfahren, europäischer Haftbefehl damit zusammenhängenden Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten gem. Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002, Steuerstrafrecht, ..), Computer- und Internetstrafrecht, das Ordnungswidrigkeitenrecht, die rechtliche Hilfestellung für die Opfer von Gewalttaten, Sexualstraftaten im Allgemeinen, oder das doch im Alltag oft vorkommende Verkehrsstrafrecht.

Die Kanzlei befasst sich natürlich auch mit allgemeinem Zivilrecht (Durchsetzung und/oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen, Zahlungsforderungen und sonstigen Forderungen jeglicher Art sowie die Vorbereitung, die Verhandlungsführung, der Abschluss und die Prüfung von Verträgen), Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Ehe-, Familien und Erbrecht, Grundstücksrecht (Gestaltung und Realisierung von Grundstückskaufverträgen, in Grundbuchangelegenheiten, Regelungen von Nutzungsrechten), Insolvenzrecht, Verkehrsordnungswidrigkeits-/Bussgeld- und Unfallrecht (Durchsetzung und/oder Abwehr von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfallsergnissen und bei sonstigen verkehrs-/unfallrechtlichen Ansprüchen).

Unsere Korrespondezsprachen sind im Strafrecht nebst Italienisch auch Englisch oder Deutsch, im Zivilsachen Englisch oder Spanisch.

Grundrechte kennen keine Grenzen

"Das Strafrecht beruht auf dem Schuldgrundsatz, der in der Garantie der Menschenwürde sowie im Rechtsstaatsprinzip verankert ist und zu der unverfügbaren Verfassungsidentität gehört.(..)

Der Schuldgrundsatz macht Mindestgarantien von Beschuldigtenrechten im Strafprozess erforderlich, durch die gewährleistet wird, dass der Beschuldigte Umstände vorbringen und prüfen lassen kann, die zu seiner Entlastung führen oder für die Strafzumessung relevant sein können. Die durch den Schuldgrundsatz gebotenen Mindestgarantien von Beschuldigtenrechten im Strafprozess sind auch bei der Entscheidung über die Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit ergangenen Strafurteils zu beachten.

Die Pflicht, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten, ist schon unionsrechtlich begrenzt. Einem Europäischen Haftbefehl ist nach unionsrechtlichen Maßstäben nicht Folge zu leisten, wenn er den Anforderungen des Rahmenbeschlusses nicht genügt oder die Auslieferung mit einer Verletzung der unionalen Grundrechte einherginge."

Dieser Beschluss des deutschen Bundesverfassungsgerichtes erging in einem von Italien beantragten Auslieferungsverfahren zur Vollstreckung eines in Abwesenheit ergangenen Strafurteils in Vollzug des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl

Nicht nur die Polizeibehörden, Staatsanwaltschaft oder Gerichte, sondern auch die Strafverteidigung muss grenzüberschreitend denken und handeln. 

(Mehr über die Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der Identitätskontrolle im  Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes  vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14).

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Avv. Giuseppe Sambataro
Dott. Irene Iannelli
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