Um den Rechtsanwalt in einem gerichtlichem Verfahren zu beauftragen, muss der Mandant - nach Erläuterung der damit zusammenhängenden Kosten - eine gerichtliche Vollmacht unterschreiben, welches der Gerichtsbehörde vorgelegt werden muss: hier eine vorläge der Vollmacht für den Angeklagten.
Unsere spezifischen Mandate beinhalten nebst der reinen Benennung auch eine Reihe von Spezialvollmachten, die es uns erlauben, Ihre Interessen bestmöglichst wahrzunmehmen, natürlich nachdem wir sie über Lösungen und Konsequenzen informiert haben.
Sollte sich das Vertrauensverhältnis .. abkühlen, haben Mandant und Anwalt jederzeit das Recht, das Mandat zurückzunehmen bzw. zurückzulegen: vor der Rechtsanwaltsordnung verpflichtet del Anwalt die auch nach Mandatsende fortdauernde Loyalität, Ihnen sämtliche für die Wahrung Ihrer Interessen notwendigen Unterlagen sofort auszuhändigen.
Die wichtigsten Normen der Berufsregelung in der Beziehung Rechtsanwalt und Mandant:
- ART. 35. (Vertrauensverhältnis). - Das Verhältnis zum Mandanten beruht auf dem Vertrauen. (...)
- ART. 36. (Unabhängigkeit des Verhältnisses). - Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Interessen des Mandanten in der bestmöglichen Weise im Rahmen des Mandates und in Beachtung des Gesetzes und der Berufsordnung zu verteidigen. (...)
- ART. 38. (Nichterfüllung des Mandates). - Die mangelnde, verspätete oder nachlässige Ausführung von Tätigkeit im Rahmen des Mandates stellt Verletzung der beruflichen Pflichten dar, wenn sie auf unentschuldbarer und erheblicher Vernachlässigung der Interessen des Mandanten beruht. (...)
- ART. 40. (Pflicht zur Information). - Der Rechtsanwalt ist bei der Mandatserteilung verpflichtet, den Mandanten klar über die wesentlichen Punkte und die Bedeutung der Sache oder die zu unternehmende Tätigkeit zu informieren und die möglichen Schritte und Lösungsmöglichkeiten genau anzugeben. Der Rechtsanwalt ist auch gehalten, den Mandanten über den Fortgang des ihm übertragenen Mandates zu informieren, wenn er dies für zweckmässig hält und immer dann, wenn der Mandant es verlangt. (...)
- ART. 42. (Rückgabe von Dokumenten). - Der Rechtsanwalt ist auf jeden Fall verpflichtet, dem Mandanten ohne Verzug die zur Erfüllung des Mandates erhaltenen Unterlagen zurückzugeben, wenn dieser es verlangt. (...)
- ART. 43. (Zahlungsforderung). - Normalerweise verlangt der Rechtsanwalt vom Mandanten im Verlauf des Mandatsverhältnisses die Vorauszahlung der Auslagen und die Leistung angemessener Vorschüsse auf das Honorar, und bei Beendigung des Auftrages die gerechte Entlohnung. (...)
- ART. 44. (Verrechnung). - Der Rechtsanwalt hat das Recht, die Beträge zurückzubehalten, die ihm vom Mandanten oder von Dritten als Kostenersatz übergeben worden sind, wobei er den Mandanten verständigen muss; er kann auch die für Honorarzahlung erhaltenen Beträge zurückbehalten, wenn die Zustimmung des Mandanten vorliegt oder wenn es sich um Beträge handelt, die im Urteil der Gegenpartei an Honorar und Gebühren auferlegt worden sind und er sie noch nicht vom Mandanten erhalten hat, oder wenn er schon eine Zahlungsforderung gestellt hat, die ausdrücklich vom Mandanten angenommen worden ist. (...)
- ART. 45. (Entgeltsvereinbarungen). Ergebnisbedingte Vereinbarungen eines Zusatzentgeltes sind erlaubt, unter Berücksichtigung des Verbotes gem. 1261 ZGB und unter Einhaltung des Art. 2233 ZGB, und sofern sie der Verhaltensmässigkeit entsprechen.
- ART. 46. (Gerichtliche Schritte gegen den Mandanten um Zahlung des Entgeltes). -Der Rechtsanwalt kann gerichtlich gegen den Mandanten wegen Zahlung der beruflichen Leistungen vorgehen, nachdem er das Mandat zurückgelegt hat. (...)
- ART. 47. (Verzicht auf das Mandat). - Der Rechtsanwalt hat das Recht, auf das Mandat zu verzichten. (...)
Die Vollmacht für den Angeklagten kann als Pdf-Datei heruntergeladen werden.