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Verhaltensregeln bei Polizeikontrolle in Italien

31 März 2012, Nicola Canestrini

Unter allen Umständen ruhig und höflich bleiben: Man sollte auch beachten, dass der Beamte vor Ort jederzeit mit einer persönlichen Gefährdung rechnen muss und deshalb unter Stress stehen kann.

Was man unbedingt beachten sollte: Auf Verlangen der Behörde ist es Pflicht, sich mit einem gültigen Dokument (Personalausweis) ausweisen zu können. Man mache jedenfalls nur Angaben zur Person, aber keine Angaben zur Sache. Wer nichts sagt, sagt jedenfalls nichts Falsches!

Hinweis

Kann man sich nicht ausweisen, kann die Polizei Maßnahmen zur Identitätsfeststellung ergreifen (Durchsuchung des Betroffenen, vorläufiges Festhalten am Polizeirevier bis zu 24 Stunden). 

Eine Ausweispflicht des uniformierten Beamten besteht derzeit in Italien leider nicht: Trotzdem kann man darum bitten, dass der jeweilige Polizeibeamte seine Dienstnummer, den Namen und seine Dienststelle mitteilt (die Kennnummern der Polizeiwagen sollten aufgeschrieben oder einem Zeugen mitgeteilt werden).    

 Sollte man ausnahmsweise an einen arroganten Polizeibeamten geraten, ist es angeraten, den Ärger vorerst für sich zu behalten und sich auf keinen Fall auf Wortgefechte einzulassen. Beleidigungen tragen zur Klärung der Situation nichts bei und können teuer werden, da üblicherweise vor Gericht die Aussage des Beamten schwerer wiegt als die einer Privatperson.

Als Faustregel gilt zudem, nichts zu unterschreiben. Es gibt ? auch wenn es Beamte oft glaubhaft machen wollen, kein Gesetz, dass zur Unterschrift eines Protokolls zwingt. Mit einer Unterschrift gibt man grundsätzlich Sachen zu, die man in dieser Form später nicht für richtig anerkennen möchte.

Das Recht auf Aushändigung der (nicht unterschriebenen) Unterlagen besteht trotzdem, auch bei Aussagenverweigerung oder Verweigerung der Unterschrift. 

Die einzige Ausnahme besteht dann, wenn man im Zeugenstand vernommen wird, also (waehrend der Ermittlungen von den Beamten) als Zeuge (besser: als "informierte Person") aussagt.Weil man eine Zeugenaussage nur aus ganz bestimmten Gründen verweigern kann, ist man hier verpflichtet, seine Aussage mit einer Unterschrift zu bestätigen, erhält aber im Regelfall keine Kopie des Protokolls: unbedingt die Aussage VOR der Unterschrift genauestens durchlesen und gegebenenfalls korrigieren lassen.

 Eine körperliche Durchsuchung verweigere man höflich und bestimmt. Ebenso eine Durchsuchung der Person, der Wohnung oder des Pkws. Sollten die Polizeibeamten auf eine Durchsuchung bestehen, frage nach der Rechtsgrundlage und aufgrund welcher Tatumstände ein Verdacht bestehen soll. Dann wird sich in Regelfall das Vorhaben des Beamten in Luft auflösen. Sollte eine Durchsuchung trotzdem durchgeführt werden, lasse man sich dazu ein detailliertes Protokoll anfertigen.

 Wenn einzelne Polizeibeamte über ihr Ziel hinausschießen oder Dienstvorschriften missachten, bleibt die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bis hin zur Strafanzeige, falls Beweise vorliegen (z.B. Tonaufnahme).

Die Festhaltung des Vorgehens der Beamten durch Zeugen, Ton- oder Videoaufnahme ist gesetzlich gestattet: Mitteilungspflicht der Aufnahmen besteht nicht.

 Im Fall einer Verhaftung hat der Betroffene zunächst das Recht, dass von der Polizeibehörde eine Vertrauensperson / die Botschaft benachrichtigt wird. Der Verteidiger (sei es der Wahl- oder der Pflichtverteidiger) wird trotz prozessrechtlicher Vorschrift nicht immer sofort benachrichtigt und sollte deshalb von der Vertrauensperson oder vom Festgenommenen auch benachrichtigt werden. In der Haftanstalt geschieht dies mittels Antrag ("domandina") über das Sekretariat ("ufficio matricola").

 Vom Schweigerecht sollte im Falle der Festnahme unbedingt Gebrauch gemacht werden, um nach anwaltlicher Beratung und Akteneinsicht dem zuständigen Richter im Zuge der Haftbestätigungsverhandlung (welche zwingend innerhalb 96 Stunden ab Festnahme erfolgen muss) oder vor dem Staatsanwalt überlegte Aussagen machen zu können.

Quelle: Nicola Canestrini, "Rechtliche Handreichung des Suedtrolers Schuetzenbundes", www.schuetzen.com, 2012.