Unter italienischem Recht können Schadensersatzansprüche gegenüber dem Straftäter geltend gemacht werden; es herrscht allerdings Anwaltspflicht für das Tatopfer, falls dieser als Nebenkläger seine Ansprüche bereits im Zuge des Strafverfahrens stellen will.
Es sollte beachtet werden, dass das Strafverfahren im Durchschnitt viel schneller zu Recht verhilft, und dass das Tatopfer, welches nach förmlicher Einlassung als Nebenkläger mit Anwaltsbeistand auftritt, selbst Beweise vorbringen kann und auch nur mit seiner Zeugenaussage die Verurteilung des Angeklagten herbeiführen kann.
1.ENTSCHÄDIGUNG IM WEGE DES SCHADENSERSATZES SEITEN DES STRAFTÄTERS
1.1. Wer kann Schadensersatzansprüche gegenüber dem Straftäter geltend machen und unter welchen Voraussetzungen (im Strafverfahren)?
1.2. In welchem Stadium des Verfahrens?
1.3. Wie und wo ist der Anspruch geltend zu machen?
1.4. In welcher Form sind die Entschädigungsanträge zu stellen (Angabe eines Gesamtbetrags und/oder nähere Angaben zu den Einzelschäden)?
1.5. Wird vor und/oder während des Verfahrens Prozesskostenhilfe gewährt?
1.6. Welche Beweise sind zur Begründung des Anspruchs vorzulegen?
1.7. Sofern das Gericht den Schadensersatzansprüchen stattgibt, steht dem Geschädigten dann ein besonderer Beistand als Opfer einer Straftat bei der Urteilsvollstreckung gegen den Straftäter zu?
2. SCHADENSERSATZ DURCH DEN STAAT ODER ÖFFENTLICHE STELLEN
2.1. Besteht die Möglichkeit der Entschädigung seitens des Staates oder öffentlicher Stellen?
2.2. Ist diese Möglichkeit auf Geschädigte beschränkt, die Opfer bestimmter Straftaten wurden?
2.3. Ist diese Möglichkeit auf Geschädigte beschränkt, die bestimmte Schäden erlitten haben?
2.4. Sind im Falle des Todes des Opfers auch Verwandte oder unterhaltsberechtigte Personen anspruchsberechtigt?
2.5. Ist die Möglichkeit der Entschädigung auf Personen mit bestimmter Staatsangehörigkeit oder auf solche beschränkt, die ihren Aufenthalt in einem bestimmten Land haben?
2.6. Kann das Opfer eine Entschädigung in Italien verlangen, wenn die Straftat in einem anderen Staat begangen wurde? Unter welchen Voraussetzungen?
2.7. Muss Strafanzeige bei der Polizei erstattet worden sein?
2.8. Müssen vor Antragstellung die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen oder der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet werden?
2.9. Muss der Anspruch auf Schadensersatz zunächst gegenüber dem identifizierten Straftäter geltend gemacht werden?
2.10. Kann auch dann eine Entschädigung beantragt werden, wenn der Täter nicht ermittelt oder nicht verurteilt wurde? Welche Beweise sind dem Antrag beizufügen?
2.11. Muss der Antrag auf Entschädigung innerhalb einer bestimmten Frist gestellt werden?
2.12. Für welche Schäden kann Entschädigung beansprucht werden?
2.13. Wie wird die Entschädigung berechnet?
2.14. Gelten Mindest- oder Höchstbeträge für die zuerkannte Entschädigung?
2.15. Werden Entschädigungsleistungen, die das Opfer wegen derselben Schäden von anderer Seite (z. B. Versicherung) erhalten hat oder könnte, bei der Bemessung der staatlichen Entschädigung berücksichtigt?
2.16. Gibt es weitere Kriterien, die maßgeblich dafür sind, ob eine Entschädigung gezahlt oder wie die Entschädigungssumme berechnet wird, etwa das Verhalten des Opfers im Zusammenhang mit dem ursächlichen Ereignis?
2.17. Besteht die Möglichkeit, einen Vorschuss auf die Entschädigungsleistungen zu erhalten? Unter welchen Voraussetzungen?
2.18. Wo sind die Antragsformulare und weitere Informationen zur Antragstellung erhältlich? Gibt es eine telefonische Hotline oder eine Website für solche Fälle?
2.19. Kann der Geschädigte kostenlos juristischen Beistand bei der Antragstellung erhalten?
2.20. An wen ist der Antrag zu richten?
2.21. Gibt es Organisationen der Opferhilfe, die weitere Unterstützung anbieten können?
1.ENTSCHÄDIGUNG IM WEGE DES SCHADENSERSATZES SEITEN DES STRAFTÄTERS
1.1. WER KANN SCHADENSERSATZANSPRÜCHE GEGENÜBER DEM STRAFTÄTER GELTEND MACHEN UND UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN (IM STRAFVERFAHREN)?
Durch Erhebung einer Zivilklage: Im italienischen Recht ist die Erhebung von Zivilklagen im Rahmen eines Strafverfahrens in Buch I der Strafprozessordnung, das sich mit den verfahrensbeteiligten Parteien befasst, und dort in Titel V (Artikel 74 und 75) geregelt.
Artikel 74 sieht ausdrücklich im Rahmen von Strafverfahren die Erhebung von Zivilklagen gegen den Angeklagten oder den zivilrechtlich Haftenden (die Person, die zivilrechtlich für die Handlungen des Angeklagten verantwortlich ist) auf Wiederherstellung und Schadensersatz für den Geschädigten oder seine Erben bzw. Rechtsnachfolger vor.
Zivilklagen im Rahmen von Strafverfahren können laut Artikel 74 der Strafprozessordnung von natürlichen und juristischen Personen erhoben werden.
Dieses Recht kann unabhängig von Schadensersatzklagen vor Zivilgerichten ausgeübt werden.
Ferner können im Rahmen eines Strafverfahrens aufgrund bestimmter Rechtsvorschriften auch Personen Zivilklage erheben, die durch die Straftat keinen unmittelbaren Schaden erlitten haben. Dieses Recht steht ihnen aufgrund bestimmter Interessen zu (Beispiele hierfür sind Prozesskuratoren, Gerichtskommissäre, Liquidatoren und verschiedene Verbände und Konsortien).
In Strafverfahren gegen Minderjährige sind Zivilklagen gemäß Artikel 10 des Dekrets des Präsidenten Nr. 448/98 nicht zulässig.
Unter welchen Voraussetzungen Zivilklagen im Rahmen eines Strafverfahrens erhoben werden können, ist in Buch I der Strafprozessordnung, das sich mit den verfahrensbeteiligten Parteien befasst, und dort in Titel V (Artikel 76?82) geregelt.
Zivilklagen dürfen nur von Personen erhoben werden, die ihre Rechte frei ausüben können und voll geschäftsfähig sind.
Fehlen diese Voraussetzungen, sieht Artikel 77 der Strafprozessordnung ausdrücklich vor, dass die betreffenden Personen Zivilklage durch Personen erheben lassen können, die nach der Zivilprozessordnung entsprechend befugt sind.
1.2. IN WELCHEM STADIUM DES VERFAHRENS?
Eine Zivilklage ist zulässig, wenn sie erhoben wird, bevor das Gericht in der Strafsache entschieden hat (also vor der Vor- oder der Hauptverhandlung). Bei späterer Klageerhebung darf die Zivilpartei keine Zeugen oder Sachverständigen benennen.
Wurde vor einem Zivilgericht Klage erhoben, so kann das Verfahren mit dem Strafverfahren verbunden werden, solange im Zivilverfahren noch kein Urteil ergangen ist. In diesem Fall zieht die betreffende Partei die Klage beim Zivilgericht zurück und das Strafgericht entscheidet auch über die Kosten des Zivilverfahrens. Bei Einbeziehung einer Zivilklage in ein Strafverfahren wird das Zivilverfahren bis zur Urteilsverkündung im Strafverfahren ausgesetzt (Artikel 75 der Strafprozessordnung).
1.3. WIE UND WO IST DER ANSPRUCH GELTEND ZU MACHEN?
Eine zulässige Zivilklage muss allen in Artikel 78 der Strafprozessordnung aufgeführten subjektiven und objektiven Formerfordernissen genügen und kann sowohl in der Geschäftsstelle des zuständigen Richters hinterlegt als auch in der Verhandlung vorgelegt werden. Wird die Zivilklage nicht in der Verhandlung vorgelegt, so muss die Zivilpartei die Zustellung an die anderen Parteien veranlassen. In diesem Fall wird sie für jede der Parteien mit der Zustellung wirksam.
1.4. IN WELCHER FORM SIND DIE ENTSCHÄDIGUNGSANTRÄGE ZU STELLEN (ANGABE EINES GESAMTBETRAGS UND/ODER NÄHERE ANGABEN ZU DEN EINZELSCHÄDEN)?
Die Zivilklage wird in der Geschäftsstelle des zuständigen Richters hinterlegt oder in der Verhandlung vorgelegt und ist zulässig, wenn sie Folgendes enthält:
- die Personalien der natürlichen Person bzw. die Bezeichnung der Vereinigung oder Körperschaft, die die Zivilklage einreicht, sowie Angaben zum gesetzlichen Vertreter;
- die Personalien des Angeklagten, gegen den sich die Zivilklage richtet, oder andere zur Feststellung seiner Identität dienlichen Angaben zur Person;
- den vollständigen Namen des Anwalts und die Bezeichnung der Vollmacht;
- eine Begründung des Entschädigungsantrags;
- die Unterschrift des Anwalts.
1.5. WIRD VOR UND/ODER WÄHREND DES VERFAHRENS PROZESSKOSTENHILFE GEWÄHRT?
Ja. Nach dem neuen Gesetz Nr. 206 vom 3. August 2004 haben Opfer von Terroranschlägen und ähnlichen Straftaten in Straf-, Zivil-, Verwaltungs- und Rechnungsprüfungsverfahren Anspruch auf staatliche Unterstützung.
1.6. WELCHE BEWEISE SIND ZUR BEGRÜNDUNG DES ANSPRUCHS VORZULEGEN?
Jegliche Beweismittel, mit denen der durch den Angeklagten erlittene Schaden belegt werden kann.
1.7. SOFERN DAS GERICHT DEN SCHADENSERSATZANSPRÜCHEN STATTGIBT, STEHT DEM GESCHÄDIGTEN DANN EIN BESONDERER BEISTAND ALS OPFER EINER STRAFTAT BEI DER URTEILSVOLLSTRECKUNG GEGEN DEN STRAFTÄTER ZU?
Nein.
2. SCHADENSERSATZ DURCH DEN STAAT ODER ÖFFENTLICHE STELLEN
2.1. BESTEHT DIE MÖGLICHKEIT DER ENTSCHÄDIGUNG SEITENS DES STAATES ODER ÖFFENTLICHER STELLEN?
Ja.
2.2. IST DIESE MÖGLICHKEIT AUF GESCHÄDIGTE BESCHRÄNKT, DIE OPFER BESTIMMTER STRAFTATEN WURDEN?
Sie gilt für einige besonders schwere Straftaten (wie Terroranschläge oder ähnliche Straftaten, organisiertes Verbrechen, Wucher, Menschenhandel). Nach dem neuen Gesetz Nr. 206 vom 3. August 2004, das eine Gesetzeslücke geschlossen hat, sind die neuen Maßnahmen insbesondere auf alle Opfer von Terroranschlägen und ähnlichen Straftaten in Italien und im Ausland ? soweit italienische Staatsangehörige betroffen sind ? und deren überlebende Familienangehörige anwendbar, wodurch der Geltungsbereich des Gesetzes auf überlebende Terroropfer außerhalb Italiens ausgeweitet wird.
2.3. IST DIESE MÖGLICHKEIT AUF GESCHÄDIGTE BESCHRÄNKT, DIE BESTIMMTE SCHÄDEN ERLITTEN HABEN?
Ja, etwa auf Opfer von Terroranschlägen: Bei dauerhafter Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 80 % infolge eines Terroranschlags oder einer ähnlichen Straftat übernimmt der Staat zehn Jahre lang die Rentenbeiträge des Geschädigten und zahlt eine Entlassungsabfindung in gleicher Höhe. Bei dauerhafter Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 80 % infolge eines Terroranschlags oder einer ähnlichen Straftat gilt der Geschädigte für alle Rechtszwecke als schwer verwundeter Kriegsinvalide im Sinne von Artikel 14 des Dekrets des Präsidenten Nr. 915 vom 23. Dezember 1978.
Außerdem hat der Geschädigte bei dauerhafter Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 80 % infolge eines Terroranschlags oder einer ähnlichen Straftat sofortigen Anspruch auf eine gemäß Artikel 2 Absatz 2 neu berechnete Direktrente auf der Basis seines letzten Lohns oder Gehalts. Artikel 2 Absatz 2 wird auch zur Festsetzung der Hinterbliebenenrente oder indirekten Rente für Hinterbliebene angewandt, wenn das Opfer infolge eines Terroranschlags oder einer ähnlichen Straftat ums Leben gekommen ist. Zudem unterliegen diese Renten keinen gesetzlichen Abzügen.
Geschädigte, deren Erwerbsfähigkeit durch erlittene Verletzungen infolge eines Terroranschlags oder einer ähnlichen Straftat dauerhaft um mindestens ein Viertel gemindert ist, wie auch die Hinterbliebenen dieser Opfer und deren volljährige Kinder haben nun ab Inkrafttreten des Gesetzes zusätzlich zu den vorgenannten Leistungen Anspruch auf eine lebenslange, nicht übertragbare Sonderrente in Höhe von monatlich 1 033 EUR mit automatischer Angleichung im Sinne von Artikel 11 der Verordnung Nr. 503 vom 30. Dezember 1992 in der aktuellen Fassung. Ist das Opfer verstorben, erhalten die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zwei Jahre lang (einschließlich des dreizehnten Monats) die vorgenannte Hinterbliebenenrente. Dies gilt für den überlebenden Ehegatten, minderjährige und volljährige Kinder sowie Eltern und Geschwister, sofern diese zum Haushalt der betreffenden Person gehörten und ihr gegenüber unterhaltsberechtigt waren. Anerkannte Erwerbsminderungsgrade, für die auf der Grundlage der bei Inkrafttreten des Gesetzes gültigen Kriterien und Vorschriften Entschädigung gezahlt wurde, können bei Verschlechterung der körperlichen Verfassung oder Anerkennung körperlicher oder psychischer Schäden neu bewertet werden.
Alle Opfer von Terroranschlägen und ähnlichen StraftatenAkten sowie deren Familien haben außerdem Anspruch auf eine staatlich finanzierte psychologische Betreuung. Rentner, die Opfer von Terroranschlägen oder ähnlichen Straftaten sind, sowie deren Hinterbliebene haben Anspruch auf eine dauerhafte Anpassung ihrer Renten an das ihrem ausgeübten Beruf und ihrem Dienstalter entsprechende jeweilige Rentenniveau.
2.4. SIND IM FALLE DES TODES DES OPFERS AUCH VERWANDTE ODER UNTERHALTSBERECHTIGTE PERSONEN ANSPRUCHSBERECHTIGT?
Ja. Siehe vorangehende Antwort.
2.5. IST DIE MÖGLICHKEIT DER ENTSCHÄDIGUNG AUF PERSONEN MIT BESTIMMTER STAATSANGEHÖRIGKEIT ODER AUF SOLCHE BESCHRÄNKT, DIE IHREN AUFENTHALT IN EINEM BESTIMMTEN LAND HABEN?
Einen Anspruch auf Entschädigung haben italienische Staatsangehörige, Ausländer und Staatenlose.
2.6. KANN DAS OPFER EINE ENTSCHÄDIGUNG IN ITALIEN VERLANGEN, WENN DIE STRAFTAT IN EINEM ANDEREN STAAT BEGANGEN WURDE? UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN?
Nach dem neuen Gesetz Nr. 206 vom 3. August 2004, das eine diesbezügliche Gesetzeslücke geschlossen hat, sind die neuen Maßnahmen auf alle Opfer von Terroranschlägen und ähnlichen Straftaten in Italien und im Ausland ? soweit italienische Staatsangehörige betroffen sind ? und deren überlebende Familienangehörige anwendbar, wodurch der Geltungsbereich des Gesetzes auf überlebende Terroropfer außerhalb Italiens ausgeweitet wird.
2.7. MUSS STRAFANZEIGE BEI DER POLIZEI ERSTATTET WORDEN SEIN?
Ja.
2.8. MÜSSEN VOR ANTRAGSTELLUNG DIE ERGEBNISSE DER POLIZEILICHEN ERMITTLUNGEN ODER DER AUSGANG DES STRAFVERFAHRENS ABGEWARTET WERDEN?
Nein.
2.9. MUSS DER ANSPRUCH AUF SCHADENSERSATZ ZUNÄCHST GEGENÜBER DEM IDENTIFIZIERTEN STRAFTÄTER GELTEND GEMACHT WERDEN?
Nein.
2.10. KANN AUCH DANN EINE ENTSCHÄDIGUNG BEANTRAGT WERDEN, WENN DER TÄTER NICHT ERMITTELT ODER NICHT VERURTEILT WURDE? WELCHE BEWEISE SIND DEM ANTRAG BEIZUFÜGEN?
Ja, sofern die Straftat unter diese Rechtsvorschriften fällt. Es ist nachzuweisen, dass der Entschädigungsantrag begründet ist.
2.11. MUSS DER ANTRAG AUF ENTSCHÄDIGUNG INNERHALB EINER BESTIMMTEN FRIST GESTELLT WERDEN?
Wird der Antrag als Teil einer Zivilklage im Rahmen eines Strafverfahrens gestellt, gelten die oben genannten Fristen für diese Verfahren. Wird der Antrag außerhalb eines Gerichtsverfahrens gestellt, gelten die üblichen Fristen.
2.12. FÜR WELCHE SCHÄDEN KANN ENTSCHÄDIGUNG BEANSPRUCHT WERDEN?
Tod und dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Berücksichtigung der im Gesetz festgelegten Grade.
2.13. WIE WIRD DIE ENTSCHÄDIGUNG BERECHNET?
2.14. GELTEN MINDEST- ODER HÖCHSTBETRÄGE FÜR DIE ZUERKANNTE ENTSCHÄDIGUNG?
Ja, allerdings gelten je nach Art der Straftat unterschiedliche Beträge.
Nach dem neuen Gesetz Nr. 206 vom 3. August 2004, das eine diesbezügliche Gesetzeslücke geschlossen hat, sind die neuen Maßnahmen auf alle Opfer von Terroranschlägen und ähnlichen Straftaten in Italien und im Ausland ? soweit italienische Staatsangehörige oder deren überlebende Familienangehörige betroffen sind ? anwendbar, wodurch der Geltungsbereich des Gesetzes auf überlebende Terroropfer außerhalb Italiens ausgeweitet wird.
Das Gesetz regelt auch die bis dahin gültigen Leistungen für Terroropfer neu.
Die in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 302 vom 20. Oktober 1990 verankerte Entschädigungsleistung beträgt nun bis zu 200 000 EUR und wird im Verhältnis zum Erwerbsminderungsgrad ausgezahlt (2 000 EUR je Prozentpunkt).
Die zuständige Behörde kann noch vor Eröffnung eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei, dem Opfer eines Terroranschlags oder einer ähnlichen Straftat oder seinen Erben und Rechtsnachfolgern einen Betrag zur Abgeltung aller Ansprüche anbieten. Bei Annahme des Angebots sind jegliche weiteren Schritte ausgeschlossen und alle Ansprüche erledigt.
2.15. WERDEN ENTSCHÄDIGUNGSLEISTUNGEN, DIE DAS OPFER WEGEN DERSELBEN SCHÄDEN VON ANDERER SEITE (Z. B. VERSICHERUNG) ERHALTEN HAT ODER KÖNNTE, BEI DER BEMESSUNG DER STAATLICHEN ENTSCHÄDIGUNG BERÜCKSICHTIGT?
Ja.
2.16. GIBT ES WEITERE KRITERIEN, DIE MASSGEBLICH DAFÜR SIND, OB EINE ENTSCHÄDIGUNG GEZAHLT ODER WIE DIE ENTSCHÄDIGUNGSSUMME BERECHNET WIRD, ETWA DAS VERHALTEN DES OPFERS IM ZUSAMMENHANG MIT DEM URSÄCHLICHEN EREIGNIS
Opfer von Terroranschlägen sollten sich in diesem Zusammenhang nicht an den ?Ausschuss für schädigende Handlungen oder Straftaten? [commissione degli atti lesivi o dei reati] wenden.
2.17. BESTEHT DIE MÖGLICHKEIT, EINEN VORSCHUSS AUF DIE ENTSCHÄDIGUNGSLEISTUNGEN ZU ERHALTEN? UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN?
Nach den Änderungen der Verordnung Nr. 13 vom 4. Februar 2003 und ihrer Umwandlung in das Gesetz Nr. 56 vom 2. April 2003 wird die lebenslange Rente für anspruchsberechtigte Personen (gemäß dem Dekret des Präsidenten Nr. 510 vom 28. Juli 1999) selbst dann gezahlt, wenn noch kein Urteil ergangen ist, sofern die Entschädigungsvoraussetzungen gegeben und eindeutig und unbestritten auf einen Terrorakt, eine subversive Handlung oder einen faktischen Zusammenhang mit dem organisierten Verbrechen zurückzuführen sind und sofern ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Handlung und dem für den Tod oder die Erwerbsminderung ursächlichen Ereignis besteht.
Nach dem Gesetz hat sich auch die an Opfer von Terror und organisierter Kriminalität gezahlte vorläufige Entschädigung auf 90 % erhöht. Ferner kann die bereits im bestehenden Recht verankerte lebenslange Rente für italienische Staatsangehörige, Ausländer und Staatenlose sowie deren Erben angehoben werden, bevor ein Gerichtsurteil ergangen ist, wenn die Schädigung eindeutig auf einen Terrorakt, eine subversive Handlung oder organisiertes Verbrechen zurückzuführen ist.
2.18. WO SIND DIE ANTRAGSFORMULARE UND WEITERE INFORMATIONEN ZUR ANTRAGSTELLUNG ERHÄLTLICH? GIBT ES EINE TELEFONISCHE HOTLINE ODER EINE WEBSITE FÜR SOLCHE FÄLLE?
Beim Innenministerium.
2.19. KANN DER GESCHÄDIGTE KOSTENLOS JURISTISCHEN BEISTAND BEI DER ANTRAGSTELLUNG ERHALTEN?
Ja, jedoch trägt der Antragsteller seine eigenen Auslagen.
2.20. AN WEN IST DER ANTRAG ZU RICHTEN?
An das Innenministerium.
2.21. GIBT ES ORGANISATIONEN DER OPFERHILFE, DIE WEITERE UNTERSTÜTZUNG ANBIETEN KÖNNEN?
Alle Opfer von Terroranschlägen und ähnlichen Straftaten sowie deren Familien haben Anspruch auf eine staatlich finanzierte psychologische Betreuung.
WEITERE INFORMATIONEN
Bestehen weitere Möglichkeiten, von einem Straftäter Entschädigung zu erlangen (etwa Entschädigungsverfügungen)?
Nein.
HINWEIS: Die obigen Informationen stammen von der europäischen Kommission betriebenen Webseiten des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (scheint allerdings nicht auf dem neuesten Stand zu sein: deshalb sind die Verweise auf externe Seiten immer ohne Gewär).