Das italienische Rechtssystem ist in der 1948 verabschiedeten Verfassung der Italienischen Republik verankert.
Die Verfassung kann nicht durch einfaches Gesetz geändert werden. Änderungen oder Ergänzungen sind nur über ein spezielles Verfahren möglich, das sehr kompliziert und in der Verfassung selbst niedergelegt ist (Artikel 138).
Der Vorrang der Verfassung wird dadurch gewahrt, dass Gesetze und Rechtsakte mit Gesetzeskraft auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft werden. Für diese Prüfung ist ein besonderes Verfassungsorgan ? der Verfassungsgerichtshof (Corte costituzionale) ? ausschließlich zuständig.
Einige Artikel der Verfassung dürfen unter keinen Umständen geändert werden. Dies gilt beispielsweise für die Staatsform der Republik. Generell ist die Verfassung in den Punkten unrevidierbar, die als wesentliche Bestandteile der Verfassungsordnung aufgefasst werden (z. B. der Freiheits- und Gleichheitsgrundsatz, das parlamentarische System, der Grundsatz der Unantastbarkeit der Verfassung und die Verfassungsgerichtsbarkeit).
Die Verfassung enthält die allgemeinen Grundsätze, die als Grundwerte des staatlichen Lebens betrachtet werden. Sie diktiert die in der Gesetzgebung einzuhaltenden Grundsätze für das Parlament, die Regionen und alle sonstigen öffentlichen Organe, die zum Erlassen von allgemein oder individuell geltenden Dekreten und Verordnungen befugt sind. Sie bildet die Grundlage für die Außenpolitik und das Verhältnis zum Rechtssystem der Europäischen Union.
1. Quellen des italienischen Privatrechts
1.1.Primäre Rechtsquellen
1.2 Sekundäre Rechtsquellen
1.3 Gewohnheitsrecht
1.4 Billigkeitsrecht
1.5 Allgemeine Rechtsgrundsätze
1.6 Richterrecht
1.7 Runderlass
2. Die Gesetzgebungsbefugnis des Parlaments
3. Legislative und regulative Befugnisse der Regionen, Provinzen, Kommunen und Großstädte mit besonderem Status (città metropolitane)
4. Fristgebundenheit der Rechtsnormen
5. Verfahren zur Harmonisierung des nationalen Rechts mit dem internationalen Recht
6. Gemeinschaftsrecht und Vorrang vor innerstaatlichem Recht
7. Hierarchie der Rechtsquellen und Anwendungskonflikte
1. QUELLEN DES ITALIENISCHEN PRIVATRECHTS
Die Quellen des italienischenPrivatrechts sind: Gesetze, Verordnungen (Ständische Vorschriften: wobei jedoch die faschistische Ständeverfassung 1943 abgeschafft wurde), Gebräuche (Artikel 1 und 8 ff. der Allgemeinen Bestimmungen zum Zivilgesetzbuch).
Die Rangfolge der Rechtsquellen bestimmt sich nach ihrer Rechtskraft und ihrem Regelungsgehalt.
1.1. PRIMÄRE RECHTSQUELLEN
Primäre Rechtsquellen neben dem Verfassungsrecht sind:
- Einfache Gesetze (Artikel 1 der Allgemeinen Bestimmungen zum Zivilgesetzbuch); der besondere Stellenwert von Gesetzen im staatlichen Rechtssystem ergibt sich daraus, dass sie jede Vorschrift - mit Ausnahme der Vorschriften mit Verfassungsrang, die nur durch ein verfassungsänderndes Gesetz geändert werden können - ändern oder aufheben können.
- So genannte delegierte Gesetze, die von der Regierung nach entsprechender parlamentarischer Ermächtigung erlassen werden.
- Gesetzesdekrete (decreti-legge), die von der Regierung in besonderen Fällen erlassen werden und noch am gleichen Tag dem Parlament zur Umwandlung in ein Gesetz vorzulegen sind. Wenn sie nicht innerhalb von 60 Tagen nach ihrer Veröffentlichung vom Parlament in ein Gesetz umgewandelt wurden, verlieren sie rückwirkend ihre Wirksamkeit. Das Parlament kann jedoch im Wege eines entsprechenden Gesetzes die Rechtsverhältnisse regeln, die infolge von unbestätigten Gesetzesdekreten eingetreten sind.
- Statuten (Verfassung) der Regionen, die im Wege eines staatlichen Gesetzes verabschiedet werden, sowie Gesetze, die von den Regionalräten (Regionalgesetze) und den Provinzräten Trient und Bozen (Provinzialgesetze) verabschiedet werden.
Der Umfang der Statuten sowie der Regional- und Provinzialgesetze ist gemäß Artikel 123 und 117 der Verfassung sachlich wie räumlich begrenzt; für die Regionen mit Sonderstatut sind die Grenzen der legislativen Befugnisse in den durch Verfassungsgesetz verabschiedeten Statuten festgeschrieben.
Gesetzesvertretende Dekrete (decreti legislativi) und Regionalgesetze werden insoweit den primären Rechtsquellen zugeordnet, als diese Dekrete durch die Leitgrundsätze und Kriterien des entsprechenden Ermächtigungsgesetzes eingeschränkt werden, während Regional- und Provinzialgesetze an die Einhaltung der Grundsätze gebunden sind, die für die staatliche Gesetzgebung in einzelnen Sachbereichen gelten, die nicht der ausschließlichen Zuständigkeit des Staates unterliegen.
Sobald diese legislativen Instrumente die ihnen zugewiesenen Grenzen überschreiten, sind sie daher nicht mehr verfassungsgemäß.
Die wichtigsten Rechtsinstrumente des italienischen Privatrechts sind die "Gesetzbücher" (codici), die als Gesetze verfasst sind und keine größere Rechtskraft haben als ein Einzelgesetz, auch wenn sie von besonderer Bedeutung sind, weil sie umfassender und in sich abgeschlossen sind. Die das Privatrecht betreffenden italienischen Gesetzbücher sind das Zivilgesetzbuch und das Schifffahrtsgesetzbuch - letzteres jedoch nur, soweit es für das Privatrecht relevant ist.
1.2. SEKUNDÄRE RECHTSQUELLEN
- Sekundäre Rechtsquellen mit Gesetzeskraft: alle Verordnungen (bzw. Einzelbestimmungen aus Verordnungen), die Vorschriften allgemeiner bzw. abstrakter Art enthalten, durch die bestehende Normen geändert werden; die so eingeführten Vorschriften können ihrerseits nur durch andere Normen mit Gesetzeskraft geändert werden.
Diese werden meist "freie" normative Bestimmungen genannt und von Verwaltungsbehörden erlassen, z. B. als staatliche, interministerielle, ministerielle oder präfekturale Bestimmungen zur Festsetzung verbindlicher Preise und Tarife für Lieferungen und Leistungen, kommunale Verordnungen und Raumordnungspläne mit Bauvorschriften in Abweichung vom Zivilgesetzbuch.
- Sekundäre Rechtsquellen ohne Gesetzeskraft: Durchführungsverordnungen (zur konkreten und spezifischen Umsetzung der gesetzlich festgelegten Grundsätze) und andere normative Verwaltungsvorschriften von (zentralen bzw. örtlichen) staatlichen Behörden oder kleineren Körperschaften (Kommunen und Provinzen), die von Rechtsakten mit Gesetzeskraft nicht abweichen dürfen.
Diese Rechtsinstrumente sind nur dann gültig und verbindlich, wenn sie mit allen (primären und sekundären) Rechtsquellen mit Gesetzeskraft übereinstimmen.
1.3. GEWOHNHEITSRECHT
Das von der Rechtsordnung akzeptierte Gewohnheitsrecht lässt sich je nach Funktion als Gewohnheitsrecht secundum legem oder als Gewohnheitsrecht praeter legem unterscheiden.
Das Gewohnheitsrecht secundum legem ergänzt eine teilweise unvollständig gebliebene schriftliche Quelle (Gesetz oder Verordnung) inhaltlich. Damit wird das Gewohnheitsrecht unmittelbarer Bestandteil des Gesetzes, erlangt dabei aber die gleiche Rechtskraft wie die Rechtsquelle und wird somit - in augenscheinlichem Konflikt mit der Quellenhierarchie nach Artikel 1 der Allgemeinen Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs - selbst eine primäre bzw. sekundäre Rechtsquelle.
Das Gewohnheitsrecht praeter legem schließt Lücken im schriftlichen Rechtskorpus und existiert unabhängig von bestimmten Rechtstexten.
In diesem Fall begründet das Gewohnheitsrecht eine parallele Rechtsquelle, die in gewisser Weise gesetztem Recht gleichsteht, und zwar in dem Sinne, dass die auf diesem Wege hervorgebrachten Regeln nicht durch andere sekundäre Quellen, die keine Gesetzeskraft besitzen, geändert werden können.
1.4. BILLIGKEITSRECHT
Das Billigkeitsrecht wird nur ausnahmsweise als Rechtsquelle betrachtet, wenn für den Fall, dass es keine einschlägige Regelung gibt, vorgesehen ist, dass das Gericht nach Billigkeit entscheiden kann.
Wird das Billigkeitsrecht als Interpretationshilfe herangezogen, um die Starrheit des gesetzten Rechts zu mildern, gilt es nicht als Rechtsquelle.
1.5. ALLGEMEINE RECHTSGRUNDSÄTZE
Im Schrifttum werden als ungeschriebene Rechtsquelle zum Teil auch die "allgemeinen Grundsätze der staatlichen Rechtsordnung"; genannt, die nach Artikel 12 der Allgemeinen Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs herangezogen werden können, wenn über einen Streitfall nicht durch analoge bzw. extensive Auslegung entschieden werden kann.
Zum Teil wird auch die Auffassung vertreten, dass ungeschriebene Grundsätze (die für ein bestimmtes Sachgebiet oder als allgemeine Rechtsgrundsätze gelten können) keine (eigenständigen) Rechtsquellen darstellen, sondern ihrerseits Normen sind, da sie aus einem oder mehreren Rechtsakten abgeleitet sind, die die Existenz des Grundsatzes belegen.
1.6. RICHTERRECHT
Das Richterrecht bringt keine eigenen Rechtsvorschriften hervor, da es sich innerhalb des Rahmens bewegt, den der Gesetzgeber vorgegeben hat.
Die durch die Rechtsprechung geschaffenen "Regeln"; betreffen jeweils einen Einzelfall; sie sind unbeständig önnen jederzeit bei der Beurteilung eines neuen Falles geändert werden.
Die Rechtsprechung ist somit nicht an die selbst hervorgebrachten Regeln gebunden und kann diese auch nicht zur Begründung einer Entscheidung heranziehen. Die Betrachtungsweise kann jederzeit geändert werden, da kein Präzedenzrecht gilt.
Nach der vor kurzem erfolgten Reform der Verfahren vor dem Kassationsgerichtshof (Decreto legislativo Nr. 40 von 2006) wird, falls eine einzelne Kammer die von den Vereinigten Kammern (Sezioni Unite) ausgesprochene Rechtsansicht nicht teilt, die zu treffende Entscheidung mit entsprechender Begründung an die Vereinigten Kammern verwiesen. Auf diese Weise soll die Funktion des Obersten Gerichtshofs, die einheitliche Auslegung des Rechts zu wahren, gestärkt und gleichzeitig dafür gesorgt werden, dass die Rechtsprechung weiterhin die Möglichkeit hat, einen anderen, neuen Weg zu beschreiten.
1.7. RUNDERLASS
Runderlasse (circolari) sind keine Rechtsquellen, sondern Anweisungen einer höheren Verwaltungsbehörde an eine nachgeordnete Verwaltungsbehörde und setzen ein Über-/Unterordnungsverhältnis voraus.
2. DIE GESETZGEBUNGSBEFUGNIS DES PARLAMENTS
Nach der Verfassung hat das Parlament, das aus dem Senat und der Abgeordnetenkammer besteht, den Auftrag, Gesetze als primäre Quellen der staatlichen Rechtsordnung zu schaffen.
Staatsgesetze kommen zustande durch Annahme und Verabschiedung eines verfassungsgemäßen Gesetzestextes durch die beiden Parlamentskammern; das Gesetz wird vom Präsidenten der Republik innerhalb eines Monats nach Verabschiedung verkündet und im Gesetzblatt der Italienischen Republik (Gazzetta Ufficiale) veröffentlicht. Anschließend wird es in die Amtliche Gesetzblattsammlung (Raccolta ufficiale delle leggi e dei decreti) übernommen. Der Präsident der Republik kann die Kammern des Parlaments im Wege einer mit Gründen versehenen Mitteilung zu einer Neuabstimmung auffordern, muss aber bei erneuter Verabschiedung dieses Gesetz erlassen.
In besonderen Fällen wird die Gesetzgebungsbefugnis an die Regierung delegiert. Die Regierung darf danach unter Beachtung der im Ermächtigungsgesetz festgelegten Leitgrundsätze und Kriterien gesetzesvertretende Dekrete (decreti legislativi) erlassen. Die Ermächtigung gilt nur für eine bestimmte Zeit und für bestimmte Regelungsgegenstände (die im Ermächtigungsgesetz genannt sind).
Diese Dekrete dürfen die Grenzen der Ermächtigungsbefugnis nicht überschreiten, da sonst deren Verfassungsmäßigkeit in Frage gestellt werden kann.
3. LEGISLATIVE UND REGULATIVE BEFUGNISSE DER REGIONEN, PROVINZEN, KOMMUNEN UND GROSSSTÄDTE MIT BESONDEREM STATUS (CITTÀ METROPOLITANE)
Die zwanzig Regionen Italiens nehmen ihre legislativen Befugnisse unter Einhaltung der Verfassung und der Obliegenheiten aus gemeinschaftsrechtlichen und internationalen Verpflichtungen in den Sachbereichen wahr, die nicht der ausschließlichen staatlichen Gesetzgebung gemäß Artikel 117 der Verfassung unterliegen.
Die Regionen und autonomen Provinzen Trient und Bozen beteiligen sich in den Bereichen, die in ihre Zuständigkeit fallen, an Entscheidungen zur Schaffung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften sowie zur Anwendung und Umsetzung von internationalen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Union, und zwar unter Einhaltung der staatsgesetzlichen Vorschriften, die auch die Ersetzungsbefugnis im Falle der Nichteinhaltung betreffen.
Die Regionen mit Sonderstatus (Friuli Venezia Giulia, Sardinien, Sizilien, Trentino Alto Adige und Valle d?Aosta) haben eine besonders umfangreiche Legislativgewalt.
Die Kommunen, Provinzen und Großstädte mit Sonderstatus besitzen regulative Befugnisse im Rahmen der ihnen übertragenen Organisations- und Exekutivbefugnisse.
4. FRISTGEBUNDENHEIT DER RECHTSNORMEN
Das Inkrafttreten von Rechtsnormen (Gesetze und Verordnungen) ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
- Veröffentlichung im Gesetzblatt;
- Ablauf einer als vacatio legis bezeichneten Frist zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten. Soweit nicht anders festgelegt, tritt die Regelung am fünfzehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Nach Ablauf der vacatio-Frist erlangt das Gesetz bzw. die Verordnung Rechtsverbindlichkeit und muss eingehalten werden, auch wenn die vom Gesetz Betroffenen keine Kenntnis davon haben oder keine Kenntnis davon haben konnten.
Eine Rechtsnorm verliert ihre Gültigkeit durch Aufhebung, sei es ausdrücklich oder stillschweigend (durch Unvereinbarkeit mit einer neuen Vorschrift bzw. Verabschiedung einer neuen gesetzlichen Regelung des gesamten Sachbereichs durch den Gesetzgeber).
5. VERFAHREN ZUR HARMONISIERUNG DES NATIONALEN RECHTS MIT DEM INTERNATIONALEN RECHT
Die Anpassung des nationalen Rechts an das internationale Recht im Sinne der Harmonisierung erfolgt entweder durch automatische Anwendung der internationalen Bestimmung, etwa bei Bestimmungen gewohnheitsrechtlicher Art gemäß Artikel 10 der Verfassung, oder durch Umsetzung der internationalen Bestimmung in innerstaatliches Recht im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens.
Der Rang einer internationalen Bestimmung entspricht dem Rang der betreffenden Umsetzungsnorm. Somit erhalten im ersten Fall selbst gewohnheitsrechtliche Normen Verfassungsrang. Im zweiten Falle erhält ein völkerrechtlicher Vertrag den gleichen Rang wie die innerstaatlichen Normen. Dabei wird jedoch generell davon ausgegangen, dass es aufgrund des speziellen Charakters einer internationalen Bestimmung notwendig ist, der Auslegung den Vorrang zu geben, die der internationalen Bestimmung sinngemäß am nächsten kommt.
6. GEMEINSCHAFTSRECHT UND VORRANG VOR INNERSTAATLICHEM RECHT
Verordnungen sind Rechtsakte der Gemeinschaft, die in der nationalen Rechtsordnung unmittelbar anwendbar sind; es wird davon ausgegangen, dass alle gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die eine Rechtswirkung für Einzelpersonen begründen können, unmittelbar gelten.
Richtlinien erfordern eine Umsetzung in nationales Recht durch die nationalen Stellen. Wenn Richtlinien jedoch vollständig und autark sind, können sie eine unmittelbare Wirkung (wenn auch nur) in vertikaler Richtung haben; das heißt, dass die Bestimmungen einer noch nicht umgesetzten Richtlinie gegenüber dem umsetzungssäumigen Staat (in vertikaler Ebene) geltend gemacht werden können, aber nicht gegenüber anderen Privatpersonen (in horizontaler Ebene).
Entscheidungen sind Rechtsakte mit verbindlicher Wirkung gegenüber den ausdrücklich angegebenen bzw. konkret identifizierbaren Adressaten (d. h. gegenüber Mitgliedstaaten sowie natürlichen oder juristischen Personen).
Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
Die Beziehung zwischen dem Rechtssystem der Europäischen Gemeinschaft und dem nationalen Rechtssystem ist gekennzeichnet durch den systematischen Vorrang des gemeinschaftlichen Rechts gegenüber dem nationalem Recht, d. h. (frühere und spätere) innerstaatliche Vorschriften, die mit einer unmittelbar geltenden gemeinschaftsrechtlichen Norm im Konflikt stehen, sind nicht anwendbar.
Nach einem langen Entwicklungsprozess hat der Verfassungsgerichtshof das Konzept der Nichtanwendbarkeit innerstaatlicher Bestimmungen als Verfahren zur Konfliktlösung bei abweichenden gemeinschaftlichen Bestimmungen anerkannt, so dass die vorherige Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit abweichender innerstaatlicher Bestimmungen nicht mehr notwendig ist, es sei denn, sie sind Ausdruck des Wunsches nach Ablehnung des EG-Vertrags.
Die Grundprinzipien der Verfassung stellen eine unüberwindbare Hürde in Bezug auf die Unangreifbarkeit gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen dar. Die Überprüfung träfe jedoch in einem solchen Fall nicht die gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, sondern das innerstaatliche Gesetz über den Vertragsbeitritt gemäß dem vom Verfassungsgerichtshof vertretenen Grundsatz der Trennung der Rechtssysteme.
Der Verfassungsgerichtshof hat zudem die Möglichkeit anerkannt, einen Konflikt zwischen innerstaatlichen regionalen Bestimmungen und gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen im Wege einer Klage prüfen zu lassen.
Vor kurzem wurde die Pflicht zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht verfassungsrechtlich verankert (durch Änderung von Artikel 117), was jedoch nichts an der Nichtanwendbarkeit abweichender innerstaatlicher Bestimmungen ändert und deutlich zeigt, dass die Umwandlung des nationalen Rechtssystems in ein Teilsystem eines einzigen (gemeinschaftlichen) Rechtssystems eine unumkehrbare Entwicklung ist.
7. HIERARCHIE DER RECHTSQUELLEN UND ANWENDUNGSKONFLIKTE
Die Bestimmungen der Verfassung haben Vorrang vor allen anderen Bestimmungen, da sie die Grundsätze für das öffentliche Leben und die Organisation des Staates festlegen.
Ihnen folgen die primären und sekundären Rechtsquellen sowie das Gewohnheitsrecht entsprechend der oben dargelegten Rangfolge.
Rechtsnormen gelten nicht rückwirkend, d. h. sie gelten nur für die Zukunft, sofern die Rückwirkung nicht in der Norm selbst ausdrücklich festgelegt ist. Ein Konflikt zwischen Gesetzen, die zu unterschiedlichen Zeiten verabschiedet wurden, wird nach dem Grundsatz gelöst, dass das spätere Gesetz dem früheren Gesetz vorgeht (lex posterior derogat prior).
Die Rangfolge der Rechtsquellen bedeutet, dass primäre Rechtsquellen Vorrang vor sekundären Quellen und natürlich diesen nachrangigen Quellen haben.
Konflikte zwischen rechtskräftigen Gesetzen und der Verfassung können vor den Verfassungsgerichtshof gebracht werden, indem das angerufene Gericht die Sache dorthin verweist, wenn es der Ansicht ist, dass der Streitpunkt nicht offensichtlich unbegründet ist und einen Einfluss auf die Entscheidung hat. Wird ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt, gilt es als von Anfang an unwirksam, außer für Rechtsverhältnisse, die bereits per Gerichtsurteil entschieden wurden.
Ein Konflikt zwischen einem Staatsgesetz und einem Regionalgesetz durch Eingriff in die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche bewirkt eine Verletzung der in der Verfassung festgelegten Gewaltenteilung bei der Ausübung öffentlicher Gewalt, was zu einem Zuständigkeitsstreit führen kann, der vor dem Verfassungsgerichtshof zu verhandeln ist.
Zu Konflikten zwischen innerstaatlichem und Gemeinschaftsrecht siehe Abschnitt.
HINWEIS: Die obigen Informationen stammen von der europäischen Kommission betriebenenWebseiten des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen(scheint allerdings nicht auf dem neuesten Stand zu sein: deshalb sind die Verweise auf externe Seiten immer ohne Gewär).